Einzelhandelsverkaufspreis bzw. Endverbraucherpreis (abgekürzt EVP) war in der DDR die Bezeichnung für staatlich vorgeschriebene Festpreise von auszeichnungspflichtigen Einzelhandelswaren.

Diese Preise galten landesweit (einige Lebensmittel waren in Ost-Berlin jedoch um wenige Pfennige teurer) und waren auf jeder Verpackung aufgedruckt oder auf der Ware selbst angebracht, da die Preise bei vielen Produkten über lange Zeiträume unverändert galten. Nur bei wenigen Artikeln wurde z. B. aus Gründen des Exports kein EVP angebracht. So hatten die meisten Filmpackungen von ORWO (VEB Filmfabrik Wolfen) keinen EVP-Aufdruck, da sie genau so in den Export gingen, wie sie im Inland verkauft wurden.

Die Preisfestsetzung erfolgte unter staatlicher Aufsicht durch das Amt für Preise beim Ministerrat, im Wesentlichen unter Berücksichtigung der Herstellungskosten.

Die EVP für Grundnahrungsmittel, Arbeits- und Kinderbekleidung, Spielwaren etc. wurden häufig mit staatlichen Zuschüssen gestützt, d. h. die Herstellungskosten dieser Waren lagen teilweise deutlich über dem jeweiligen EVP. Langlebige Konsumgüter, Güter des gehobenen Bedarfs und Luxusartikel wurden dagegen mit erheblichen, staatlich festgelegten Preisaufschlägen verkauft. Der EVP setzte sich rechnerisch aus dem Industrieabgabepreis (IAP) und der Großhandels- und Einzelhandelsspanne zusammen. Es gab für die Warenabgabe von Großhandel an Einzelhandel im übrigen auch den sogenannten Großhandelsverkaufspreis (GVP).